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VVGE 2003/04 Nr. 42

Obwalden · 2003-02-25 · Deutsch OW
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VVGE 2003/04 Nr. 42, S. 146: Art. 2 AHVG; Art. 14 VFV Bemessungsgrundlage der Beiträge an die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer. Wann liegt eine wesentliche und dauernde Änderung der Einkom

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Beschwerdeführerin arbeitete als Lehrerin in Mexiko. Mit Schreiben vom 7. November 2000 wurde der Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie mit Wirkung ab 1. März 2000 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen wurde. Per 31. Juli 2001 erfolgte der Austritt aus der freiwilligen Versicherung.

E. 2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 VFV werden die Beiträge für die freiwillige Versicherung in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode (Beitragsperiode) festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden Jahres beginnt. Fällt der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mit dem Anfang einer Beitragsperiode zusammen, so werden die Beiträge bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode festgesetzt. Massgebend für die Berechnung der Beiträge ist bei erwerbstätigen Versicherten das durchschnittliche Erwerbseinkommen der beiden der Beitragsperiode vorangehenden Jahre und bei nichterwerbstätigen Versicherten der Vermögensstand zu Beginn der Beitragsperiode sowie das im vorangehenden Jahr erzielte Renteneinkommen (Abs. 2).

a) Weist der Versicherte eine wesentliche dauernde Änderung seiner Einkommensgrundlagen bzw. Vermögensverhältnisse nach, so werden die Beiträge auf Grund des von der Änderung der Einkommensgrundlagen an erzielten und auf ein Jahr berechneten Einkommens bzw. auf Grund des Vermögensstandes im Zeitpunkt der Änderung der Vermögensverhältnisse neu berechnet und festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV).

b) Gemäss Rz. 4073 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2001 verändern sich die Einkommensgrundlagen Erwerbstätiger, welche den Wohnsitz von einem in das andere Land verlegen, vermutungsweise wesentlich und dauernd. Deshalb wurde bei der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die freiwillige Versicherung und dem Beginn ihrer Arbeitstätigkeit in Mexiko auf das erzielte Erwerbseinkommen in Mexiko abgestellt. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben im Jahr 2000 Fr. 33'220.-- (199'325.-- MXN) verdiente. Dieses Einkommen wurde in der Folge für die Beitragsperiode 2000/2001 der Berechnung des AHV-/IV-Beitrages zu Grunde gelegt.

c) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beitragsverfügung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2001 fälschlicherweise von einem Einkommen von Fr. 33'200.-- (199'325.-- MXN) ausgegangen sei. Sie habe im Jahr 2001 jedoch lediglich Fr. 17'197.-- (94'595.-- MXN) verdient. Für die Beitragsberechnung sei deshalb auf dieses Einkommen abzustellen. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin somit geltend, es sei bei ihr im Jahr 2001 eine wesentliche Änderung des Einkommens eingetreten.

d) Gemäss der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Rz. 4037) ist, wenn die Erwerbstätigkeit nicht während der ganzen Berechnungsperiode erfolgte, das auf ein volles Jahr umgerechnete Einkommen für die Beitragsbemessung massgebend. Dieses ist auch massgebend, wenn Versicherte erst im Laufe der Beitragsperiode der freiwilligen Versicherung beitreten. Die Beschwerdeführerin trat der freiwilligen Versicherung erst am 1. März 2000 bei. Somit ist gemäss Art. 14 VFV und Rz. 4037 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung das auf ein volles Jahr umgerechnete Einkommen massgebend. Hätte die Beschwerdeführerin also das ganze Jahr 2000, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 in Mexiko gearbeitet, wäre von einem jährlichen Erwerbseinkommen von Fr. 39'840.-- ((Fr. 33'200.-- x 12):10) auszugehen. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2001 auf ihr Einkommen im Jahre 2001 in der Höhe von Fr. 17'197.-- abzustellen sei, weil sie in dieser Zeit im Vergleich zum Vorjahr weniger verdient habe. Vorab muss das Einkommen in der Höhe von umgerechnet Fr. 17'197.-- für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2001 auf ein Jahreseinkommen umgerechnet werden. Hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 ein volles Jahr (12 Monate) in Mexiko gearbeitet, so wäre von einem Jahreslohn von Fr. 29'480.55 auszugehen ((Fr. 17'197.-- x 12): 7). Im Jahre 2000 hätte die Beschwerdeführerin für ein volles Jahr Fr. 39'840.-- verdient. Somit besteht für die Jahre 2000 und 2001, berechnet für ein volles Jahreseinkommen, eine Einkommensdifferenz von Fr. 10'359.45 (Fr. 39'840.-- - Fr. 29'480.55 = Fr. 10'359.45).

e) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, werden nach Art. 14 VFV die Beiträge für die Versicherung erst dann neu berechnet, respektive das neu erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigt, wenn sich die Einkommensgrundlagen des Versicherten wesentlich und dauernd verändern. Nach Rz. 4068 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung führt erst eine jährliche Einkommensverminderung von 25 % zu einer Neuberechnung der Versicherungsbeiträge. Wie erwähnt, hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2001, hätte sie 12 Monate gearbeitet, Fr. 10'359.45 weniger verdient als bei einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2000. Dieser Differenzbetrag entspricht im Verhältnis zum Vorjahreseinkommen einer Einkommensverminderung von 26 % ((100 x 10'359.45):39'840.--). Diese Einkommensverminderung ist somit wesentlich im Sinne von Art. 14 Abs. 3 VFV, weshalb diese Änderung berücksichtigt werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat somit für das Jahr 2001 zu Unrecht auf das erzielte Einkommen im Jahre 2000 in der Höhe von Fr. 33'200.--abgestellt. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin wesentlichen Änderung der Einkommensgrundlage ab Januar 2001 ist der Beitrag für das Jahr 2001 wiederum aufgrund des von der Änderung der Einkommensgrundlage an erzielten und auf ein Jahr berechneten Einkommens zu berechnen. Der Beitragsberechnung für das Jahr 2001 (sieben Monate für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2001) ist somit ein Einkommen von Fr. 17'197.-- zu Grunde zu legen.

E. 3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag, welchen die Beschwerdeführerin an die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu bezahlen hat, nicht korrekt berechnet hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 8. August 2001 aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV, GDB 134.14). de| fr | it Schlagworte einkommen vfv alters-, hinterlassenen- und invalidenversicherung freiwillige versicherung beitragsperiode versicherter erwerbseinkommen grund beginn monat einkommensgrundlage berechnung beitragsfestsetzung ahv wirkung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VGV: Art.14 AHVG: Art.2 VFV: Art.7 Art.14 VVGE 2003/04 Nr. 42

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 2003/04 Nr. 42, S. 146: Art. 2 AHVG; Art. 14 VFV Bemessungsgrundlage der Beiträge an die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer. Wann liegt eine wesentliche und dauernde Änderung der Einkommensverhältnisse vor? Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2003 Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Beschwerdeführerin arbeitete als Lehrerin in Mexiko. Mit Schreiben vom 7. November 2000 wurde der Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie mit Wirkung ab 1. März 2000 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen wurde. Per 31. Juli 2001 erfolgte der Austritt aus der freiwilligen Versicherung.

2. Gemäss Art. 14 Abs. 2 VFV werden die Beiträge für die freiwillige Versicherung in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode (Beitragsperiode) festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden Jahres beginnt. Fällt der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mit dem Anfang einer Beitragsperiode zusammen, so werden die Beiträge bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode festgesetzt. Massgebend für die Berechnung der Beiträge ist bei erwerbstätigen Versicherten das durchschnittliche Erwerbseinkommen der beiden der Beitragsperiode vorangehenden Jahre und bei nichterwerbstätigen Versicherten der Vermögensstand zu Beginn der Beitragsperiode sowie das im vorangehenden Jahr erzielte Renteneinkommen (Abs. 2).

a) Weist der Versicherte eine wesentliche dauernde Änderung seiner Einkommensgrundlagen bzw. Vermögensverhältnisse nach, so werden die Beiträge auf Grund des von der Änderung der Einkommensgrundlagen an erzielten und auf ein Jahr berechneten Einkommens bzw. auf Grund des Vermögensstandes im Zeitpunkt der Änderung der Vermögensverhältnisse neu berechnet und festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV).

b) Gemäss Rz. 4073 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2001 verändern sich die Einkommensgrundlagen Erwerbstätiger, welche den Wohnsitz von einem in das andere Land verlegen, vermutungsweise wesentlich und dauernd. Deshalb wurde bei der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die freiwillige Versicherung und dem Beginn ihrer Arbeitstätigkeit in Mexiko auf das erzielte Erwerbseinkommen in Mexiko abgestellt. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben im Jahr 2000 Fr. 33'220.-- (199'325.-- MXN) verdiente. Dieses Einkommen wurde in der Folge für die Beitragsperiode 2000/2001 der Berechnung des AHV-/IV-Beitrages zu Grunde gelegt.

c) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beitragsverfügung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2001 fälschlicherweise von einem Einkommen von Fr. 33'200.-- (199'325.-- MXN) ausgegangen sei. Sie habe im Jahr 2001 jedoch lediglich Fr. 17'197.-- (94'595.-- MXN) verdient. Für die Beitragsberechnung sei deshalb auf dieses Einkommen abzustellen. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin somit geltend, es sei bei ihr im Jahr 2001 eine wesentliche Änderung des Einkommens eingetreten.

d) Gemäss der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Rz. 4037) ist, wenn die Erwerbstätigkeit nicht während der ganzen Berechnungsperiode erfolgte, das auf ein volles Jahr umgerechnete Einkommen für die Beitragsbemessung massgebend. Dieses ist auch massgebend, wenn Versicherte erst im Laufe der Beitragsperiode der freiwilligen Versicherung beitreten. Die Beschwerdeführerin trat der freiwilligen Versicherung erst am 1. März 2000 bei. Somit ist gemäss Art. 14 VFV und Rz. 4037 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung das auf ein volles Jahr umgerechnete Einkommen massgebend. Hätte die Beschwerdeführerin also das ganze Jahr 2000, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 in Mexiko gearbeitet, wäre von einem jährlichen Erwerbseinkommen von Fr. 39'840.-- ((Fr. 33'200.-- x 12):10) auszugehen. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2001 auf ihr Einkommen im Jahre 2001 in der Höhe von Fr. 17'197.-- abzustellen sei, weil sie in dieser Zeit im Vergleich zum Vorjahr weniger verdient habe. Vorab muss das Einkommen in der Höhe von umgerechnet Fr. 17'197.-- für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2001 auf ein Jahreseinkommen umgerechnet werden. Hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 ein volles Jahr (12 Monate) in Mexiko gearbeitet, so wäre von einem Jahreslohn von Fr. 29'480.55 auszugehen ((Fr. 17'197.-- x 12): 7). Im Jahre 2000 hätte die Beschwerdeführerin für ein volles Jahr Fr. 39'840.-- verdient. Somit besteht für die Jahre 2000 und 2001, berechnet für ein volles Jahreseinkommen, eine Einkommensdifferenz von Fr. 10'359.45 (Fr. 39'840.-- - Fr. 29'480.55 = Fr. 10'359.45).

e) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, werden nach Art. 14 VFV die Beiträge für die Versicherung erst dann neu berechnet, respektive das neu erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigt, wenn sich die Einkommensgrundlagen des Versicherten wesentlich und dauernd verändern. Nach Rz. 4068 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung führt erst eine jährliche Einkommensverminderung von 25 % zu einer Neuberechnung der Versicherungsbeiträge. Wie erwähnt, hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2001, hätte sie 12 Monate gearbeitet, Fr. 10'359.45 weniger verdient als bei einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2000. Dieser Differenzbetrag entspricht im Verhältnis zum Vorjahreseinkommen einer Einkommensverminderung von 26 % ((100 x 10'359.45):39'840.--). Diese Einkommensverminderung ist somit wesentlich im Sinne von Art. 14 Abs. 3 VFV, weshalb diese Änderung berücksichtigt werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat somit für das Jahr 2001 zu Unrecht auf das erzielte Einkommen im Jahre 2000 in der Höhe von Fr. 33'200.--abgestellt. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin wesentlichen Änderung der Einkommensgrundlage ab Januar 2001 ist der Beitrag für das Jahr 2001 wiederum aufgrund des von der Änderung der Einkommensgrundlage an erzielten und auf ein Jahr berechneten Einkommens zu berechnen. Der Beitragsberechnung für das Jahr 2001 (sieben Monate für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2001) ist somit ein Einkommen von Fr. 17'197.-- zu Grunde zu legen.

3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag, welchen die Beschwerdeführerin an die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu bezahlen hat, nicht korrekt berechnet hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 8. August 2001 aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV, GDB 134.14). de| fr | it Schlagworte einkommen vfv alters-, hinterlassenen- und invalidenversicherung freiwillige versicherung beitragsperiode versicherter erwerbseinkommen grund beginn monat einkommensgrundlage berechnung beitragsfestsetzung ahv wirkung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VGV: Art.14 AHVG: Art.2 VFV: Art.7 Art.14 VVGE 2003/04 Nr. 42